Zum Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall einer blinden Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert wurde, erklären Awet Tesfaiesus, Berichterstatterin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen für das AGG und Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen:
„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Enttäuschung und ein herber Rückschlag für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der blinden Frau nach ihrer Abweisung durch eine Reha Klinik zurückgewiesen. Dass die Abweisung einer blinden Frau durch eine Reha Klinik rechtlich nicht eindeutig als Diskriminierung geahndet wird, ist ein alarmierendes Signal. Die Entscheidung macht unmissverständlich deutlich, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Gesundheitswesen gravierende Schutzlücken aufweist. Gerade weil der bestehende Rechtsrahmen in einem so klaren Fall keinen verlässlichen Diskriminierungsschutz gewährleistet, sind wir als Gesetzgeber jetzt umso dringender gefordert. Das AGG muss so reformiert werden, dass Benachteiligungen in medizinischen Einrichtungen eindeutig untersagt sind. Gleichzeitig braucht es verbindliche Standards für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Diskriminierung darf nicht länger rechtlich möglich sein – auch nicht durch Privatunternehmen und schon gar nicht im Zugang zu medizinischer Versorgung.
Der Fall der Klägerin steht dabei exemplarisch für viele Erfahrungen, über die Menschen mit Behinderungen seit Jahren berichten. Viel zu häufig erleben sie strukturelle Benachteiligungen – bei Terminvergaben, beim Zugang und bei der Versorgung in Arztpraxen, Kliniken oder eben bei Reha-Angeboten. Inklusion und Diskriminierungsfreiheit sind aber kein Zusatzangebot, sondern selbstverständliche Grundrechte.“
Hintergrund
Die Klägerin ist eine blinde Frau, die nach einer Knieoperation eine Rehabilitationsbehandlung geplant hatte; die Aufnahme wurde von der Klinik mit Verweis auf ihre Sehbehinderung abgelehnt, weshalb sie eine Entschädigung nach dem AGG verlangt.
Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, vertragliche Reha Behandlungen seien kein typisches „Massen “ bzw. standardisiertes Rechtsgeschäft, auf das das AGG angewendet werde. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen und ausgeführt, dass jedenfalls kein Verstoß gegen das im AGG geregelte Benachteiligungsverbot vorliege. Der Senat ließ dabei ausdrücklich offen, ob der Anwendungsbereich des AGG im konkreten Fall überhaupt eröffnet ist.
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Fall verhandelt und am 21. Mai 2026 entschieden. Behindertenverbände sehen in dem Verfahren eine Grundsatzfrage zum Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen. In seiner Begründung stellte der Senat zudem klar, dass das AGG keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Leistungserbringer begründe. Solche Leistungen seien nach Auffassung des Gerichts vielmehr Gegenstand des Sozialrechts und nicht von einzelnen privaten Einrichtungen zu tragen.



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